Wie die Grenzen zwischen Asyl und Migration verwischt werden:
Einem jungen männlichen Afghanen wurde der Antrag auf einen Flüchtlingsstatus bzw. subsidiären Schutz gerichtlich abgewiesen, da er nicht politisch verfolgt wird (Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind als Gründe für eine Asylgewährung gemäß Artikel 16a GG grundsätzlich ausgeschlossen).
Soweit so gut. Nun müsste eigentlich eine Abschiebung in das Heimatland erfolgen, doch das wollen viele Richter offenbar nicht mehr und greifen zu einem Trick:
Dem Afghanen drohe eventuell wirtschaftliches Elend. Obwohl er männlich, jung und leistungsfähig sei, könne er seine elementarsten Bedürfnisse (Bett, Brot, Seife) in Afghanistan nicht befriedigen.
„Daher ist die Bundesrepublik Deutschland vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit dem Urteil verpflichtet worden festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot besteht“, hieß es in dem Berufungsverfahren in Mannheim.
Sprich: Es gibt keinen Asyl-Grund für den Afghanen, aber da er nun in Deutschland ist, darf er nicht mehr abgeschoben werden.
Es handele sich um das erste Urteil des VGH nach dem Machtwechsel in Afghanistan und daher um eine Grundsatzentscheidung. Es öffnet Tür und Tor für Migration aus Afghanistan.
Unser Grundgesetz darf nicht ausgehöhlt werden! Es gibt kein Grundrecht auf ein Leben in Deutschland.
Hier der Link zum Welt-Artikel:
Gericht: Afghanen bei drohender Verelendung nicht abschieben – WELT
Hier der Link zum BAMF:
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Asylberechtigung