Der Konvent hat zwei gleichberechtigte Vorsitzende sowie zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende. Die Mitglieder des Bundesvorstands und die Vertreter der Landesverbände wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen zugehörigen stellvertretenden Vorsitzenden.
Jeder Vorsitzende kann eine Sitzung des Konvents im Benehmen mit dem anderen Vorsitzenden oder – im Vertretungsfall – mit dessen Stellvertreter einberufen.
Auf Verlangen des Bundesvorstands oder dreier Landesvorstände oder eines Viertels seiner Mitglieder ist der Konvent unverzüglich einzuberufen.