Wundersame Münchhausen-Geschichten der
Rhein-Neckar-Zeitung

Freispruch eines Antifa-Aktivisten wegen Notwehr frei erfunden. Lahme Zeitungsente der Rhein-Neckar-Zeitung

Am 26.08.2025 skandalisierte die Rhein-Neckar-Zeitung in ihrer Schlagzeile: „Antifa-Aktivist handelte aus Notwehr gegen Polizei bei Demo gegen AfD. Es gab einen Freispruch für einen 29-Jährigen. Er protestierte gegen den AfD-Bundestagswahlkampf.“

Verniedlichung des Antifa-Aktivisten

Die unterschwellige Botschaft dieser drei Sätze lautet: Ein armer 29-jähriger „Junge“, der sich heldenhaft gegen die böse, rechtsradikale AfD einsetzt, wird von übergriffigen „Bullen“ in Ausübung seiner Pflicht als Kämpfer für „UnsereDemokratie“ gehindert und noch dazu angegriffen. Deswegen weiß sich der tapfere Antifa-Held nicht anders zu helfen, als sich in Notwehr gegen die illegal handelnde Staatsmacht zu wehren.

Dass der sogenannte „Aktivist“ gegen den „AfD-Bundestagswahlkampf“ protestiert hat, soll wohl bei den Lesern den Eindruck erwecken, dass dieser Held ohnehin nicht hätte verklagt werden dürfen. Marx sei Dank haben wir nun zwei neue Verfassungsrichterinnen, bei denen so etwas sicherlich nicht mehr vorkommen wird!

Der Artikel führt aus, dass der Antifa-Aktivist „sich wegen gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor dem Amtsgericht Heidelberg behaupten musste“. Ja, der Angeklagte mußte sich „behaupten“, wurde jedoch – wie schon in der Überschrift verkündet – in allen Anklagepunkten freigesprochen und mußte die geforderte Strafe von 3000,00 € nicht zahlen.

Kampf gegen AfD „muss“ zu Freispruch führen

Es wird erneut angeführt, dass der „Antifa-Aktivist“ Polizeibeamte verletzt sowie Widerstand gegen seine Festnahme geleistet habe, als er am 8.02.2025 „gegen einen Infostand, der in weiten Teilen rechtsextremen AfD“ demonstriert hatte. Die Wiederholung ist nötig, damit selbst der begriffsstutzigste Bürger begreift, wie „infam“ eine solche Festnahme ist, wenn man doch gegen die AfD protestiert, die – so die nächste unterschwellige Botschaft – offensichtlich massiven Widerstand erfordert, der automatisch immer zum Freispruch führen muss.

Diffamierung der AfD

Insgesamt wird die AfD in diesem Halbseiter 6 Mal in einem negativen Zusammenhang erwähnt, was bei einem so kurzen Artikel durchaus eine Leistung ist, die man der RNZ erst einmal gar nicht zugetraut hätte:

  • „Demo gegen die AfD“
  • „Gegen den AfD-Bundestagswahlkampf
  • „Gegen einen Infostand der in weiten Teilen rechtsextremen AfD“
  • „Gegen einen Wahlkampfstand der AfD“
  • „Infostände der AfD blockiert“
  • „Abschiebetickets …die die AfD im Rahmen ihres Wahlkampfes verteilte“

Der letzte Punkt (Verteilung von Abschiebetickets) und die angebliche „Notwehr“ wären eine schöne Ergänzung für die „Wundersamen Geschichten“ von Münchhausen. Denn weder hat die AfD Abschiebetickets am Infostand verteilt, noch wurde der staatlich abgesegnete Freiheitskämpfer wegen Notwehr freigesprochen. „Notwehr“ bedingt, dass zuerst ein Angriff oder eine Körperverletzung erfolgt sein muss, gegen die man sich dann berechtigterweise aus Not zur Wehr setzen darf. Die RNZ schreibt dies zwar nicht direkt, läßt den Leser jedoch schon in der Schlagzeile „Antifa-Aktivist handelte aus Notwehr gegen Polizei“ glauben, dass die Polizei den Angeklagten körperlich angegangen haben muss.

„Notwehr“ ist frei erfunden

Nach Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft offenbart sich ein gänzlich anderes, sogar gegenteiliges Bild. Der erste Staatsanwalt erläutert in seinem Antwortschreiben, dass der „ehemalige Angeklagte“ Teil einer Gruppe von ca. 25 Personen war und gegen den AfD-Stand demonstriert hatte, „um dessen Betrieb zu stören“. Dabei skandierte der Antifa-Aktivist mit seinem mitgebrachten Megaphon lautstark Parolen. Trotz der Aufforderung der Polizisten, dies zu unterlassen, nutzte er sein Megaphon weiter, so dass die Beamten „vorübergehende Schmerzen in den Ohren erlitten“.

Unterschlagung wesentlicher Informationen durch die RNZ

Eine Körperverletzung, die eine Notwehr hätte auslösen können, war mithin nicht durch die Polizisten, sondern durch den Antifa-Helden selbst erfolgt, da er sich geweigert hatte, die Nutzung des Megaphons einzustellen. Die Rhein-Neckar-Zeitung hat weder über die Nutzung und Weiternutzung des Megaphons noch über die Schmerzen in den Ohren der Polizisten berichtet. Sie hat damit die beiden wesentlichen Tatsachen unterschlagen, die für ein volles Verständnis des Vorgangs notwendig sind.

Der Staatsanwalt schreibt weiter: „Er (der Antifa-Aktivist) wurde im Anschluss durch Beamte ergriffen, wogegen er sich zu Wehr setzte (ohne hierbei die Beamten zu verletzen), indem er sich anspannte und den Arm wegzog, der fixiert werden sollte. Die Staatsanwaltschaft Heidelberg erhob deswegen die öffentliche Klage und legte dem ehemals Beschuldigten die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zur Last.“

Der von der RNZ gefeierte Freispruch erfolgte indes nicht auf Grund von Notwehr, sondern weil das Gericht sich nach Betrachtung der Videoaufnahmen nicht davon überzeugen konnte, dass die Verletzung (d.h. die Schmerzen) am Ohr wegen des Megaphons vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind.

Auf gut deutsch: Man wußte schlicht nicht, ob dem ehemals angeklagten Mitglied der Antifa, die gemeinhin für ihre hohe Intelligenz bekannt ist, bewußt war, dass Menschen in der Nähe eines Megaphons, in das man Parolen schreit, Ohrenschmerzen bekommen könnten. Da man der Intelligenzbestie weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachweisen konnte, erfolgte der Freispruch aus Mangel an Beweisen.

Von der angeblichen Notwehr, die laut RNZ zu einem Freispruch geführt haben soll, bleibt mithin genausoviel übrig wie von der Einrichtung eines besetzten Hauses, das geräumt wurde: Nichts.

Klassische Täter-Opfer-Umkehr aus dem Werkzeugkasten der Antifa

Tatsächlich war der Antifa-Krieger zu keinem Zeitpunkt ein Opfer, das sich aus Not zur Wehr hätte setzen müssen, sondern die Polizisten, deren Gehör geschädigt wurde. Wir haben es also mit einem der Lieblingstricks der Linken zu tun: die klassische Täter-Opfer-Umkehr.

Das folgende, längere Zitat aus dem Antwortschreiben des ersten Staatsanwalts offenbart das ganze Ausmaß der Unterstellungen und Tatsachenverdrehung der „Notwehr-Zeitungsente“ (Hervorhebungen in fett sind von uns):

„Hierzu möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Presseberichterstattung nach Rücksprache mit unserem Sitzungsvertreter sowie mit der erkennenden Richterin unrichtig ist. Es ist zwar tatsächlich ein Freispruch erfolgt, dieser erfolgte indes tatsächlich nicht, weil sich der Angeklagte auf das Notwehrrecht berufen konnte. Vielmehr konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Verletzung (Schmerzen am Ohr wegen der Verwendung eines „Megaphons“) vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind, da dem Angeklagten nicht nachzuweisen war, dass er mit Verletzungen rechnete oder diese vorhersehen konnte. Außerdem gab es Unstimmigkeiten, was die anschließende Kontrolle durch die Polizei anbelangte. Der Sachverhalt stellt sich also deutlich anderes als in der Rhein-Neckar-Zeitung berichtet dar. Für die Staatsanwaltschaft erschließt sich insbesondere nicht, wie das Wort „Notwehr“ Eingang in die Berichterstattung gefunden hat.

Nach oben scrollen