Das Grundgesetz sieht die Würde des Menschen als unantastbar nach Art.1, Abs.1 GG und garantiert das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Art.2, Abs.2 GG. Dieses Recht auf Leben steht auch einem ungeborenen Kind zu.
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages stellt dazu fest:
„Die Schutzpflicht beginnt jedenfalls mit der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (sogenannte Nidation), denn fortan handelt es sich um ein individuelles, genetisch einmaliges und nicht mehr teilbares Leben. Das Ungeborene wird im Wachstumsprozess nicht erst zum Menschen, sondern entwickelt sich als solcher weiter.“[1] Dabei ist es selbstverständlich, dass die bürgerliche Rechtsfähigkeit erst mit der Geburt eines neuen Bürgers nach §1 des BGB greift. Die Anwendung des bürgerlichen Rechts ändert jedoch NICHT die verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutz des Lebens.
Nicht selten wird versucht, Abtreibungen mit den Frauenrechten zu rechtfertigen. Die Frauenrechte auf Entfaltung werden ebenfalls garantiert, allerdings soweit sie „nicht die Rechte anderer“ verletzen und sie nicht gegen „das Sittengesetz“ verstoßen nach Art.2, Abs.1 GG. Daraus folgt, dass keiner das Recht hat, einem Anderen von der Nidation im Mutterleib bis hin zum natürlichen Tod das Leben zu nehmen. Das „Selbstbestimmungsrecht“ der Frauen kann nicht über dem Lebensrecht der Kinder stehen, da die Frauen in keinem Fall über das Lebensrecht der Kinder „selbst bestimmen“. Das Recht auf Leben wird NICHT über die Verfügung eines Dritten, auch NICHT über die Verfügung der Mutter nichtig. Das Recht auf Leben ist unantastbar.
Auf der Grundlage des Art. 1 und 2 GG ist es die staatliche Pflicht, den Schutz des Lebens zu gewährleisten. Da eine Abtreibung ein Verstoß gegen das Lebensrecht ist, ist sie als Unrecht über die ganze Dauer der Schwangerschaft hin abzulehnen und nur unter bestimmten Bedingungen überhaupt straffrei. Da Werbung zum Verstoß gegen das Lebensrecht verleiten kann, sieht das Strafgesetzbuch im §219a Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch vor.
Die AfD fordert nicht nur ein Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch, sondern noch mehr Aufklärung und Beratung zum Lebensschutz der ungeborenen Kinder. Ich weise auf den Antrag der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag „Ultraschalluntersuchung zum Schutz des ungeborenen Lebens einsetzen“ (Drucksache 19/22199) hin. In diesem Antrag fordert die AfD eine ausführliche Beratung der Mütter über die Risiken und Folgen einer Abtreibung sowohl körperlicher als auch psychischer Natur. Darüber hinaus will die AfD die Beratung durch ein Ultraschalbild des Kindes, welches eine Abtreibung betrifft, ergänzen. Das Ultraschalbild ist im Beratungsgespräch unabdingbar, um den persönlichen Bezug zum Kind zu stärken, denn schließlich wird über dessen Leben und Tod entschieden. CDU, SPD, FDP und allen voran die Grünen und die Linke haben den Antrag abgelehnt!
Des Weiteren hat die AfD einen Antrag zur Hervorhebung der Bedeutung von ungeborenem Leben im öffentlichen Rundfunk und an öffentlichen Schulen (Drucksache 19/24652) eingebracht. Dieser wurde nach Beschlussempfehlung der Bundesregierung durch alle anderen Fraktionen ebenfalls abgelehnt.
Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland erreicht im Durchschnitt pro Jahr über 100.000. Nicht selten wird ein Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer oder kriminologischer Indikation rechtfertigt. Diese machen jedoch nur 3,7% (medizinisch) beziehungsweise 0,017% (kriminologisch) aus. Der Großteil der Schwangerschaftsabbrüche (96,29%) wird nach einem Beratungsgespräch durchgeführt.[2]
Der Justizminister Marco Buschmann (FDP) geht noch einen Schritt weiter. Er hat einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem er §219a des StGB abschaffen will. Sollte in Deutschland Werbung für Schwangerschaftsabbrüche eingeführt werden, dürfte die Zahl der Abtreibungen stark steigen.
Als bekennender Christ setze ich mich aus Überzeugung aktiv für den Schutz des ungeborenen Lebens ein. Ich werde gegen die Abschaffung des Werbeverbots stimmen.
[1] Bundestag: Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages: „Der Schutz des ungeborenen Lebens in Deutschland“ vom 11.12.2018, veröffentlicht online: https://www.bundestag.de/resource/blob/592130/21e336d47580c1faa15dbe23d999b62c/WD-7-256-18-pdf-data.pdf, Bezug nehmend auf: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.05.1993 – 2BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 1751 (1752). Aufgerufen am 23.01.2022.
[2] Statistisches Bundesamt: „Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland nach rechtlicher Begründung“, veröffentlicht online: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Schwangerschaftsabbrueche/Tabellen/03-schwangerschaftsabbr-rechtliche-begruendung-schwangerschaftsdauer_zvab2012.html;jsessionid=D295D5AEB4A89144C446CF4E75268FCD.live732. Aufgerufen und ausgerechnet durch das Büro Dr. Malte Kaufmann MdB am 24.01.2022.